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GPSR-Checkliste
Eine Arbeits-Checkliste für den Verkauf gewöhnlicher Verbraucherprodukte in der EU, mit dem Artikel hinter jedem Schritt. Sie bildet die Pflichten ab — sie ist kein Urteil über Ihr Produkt und keine Bescheinigung.
1. Klären Sie Ihre Rolle
- Hersteller: Sie fertigen das Produkt oder lassen es fertigen und vermarkten es unter Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke. Die meisten Pflichten unten sind Ihre (Artikel 9, Artikel 13).
- Einführer: Sie bringen ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr. Sie bringen Ihre eigenen Angaben an und halten eine Kopie der technischen Unterlagen zehn Jahre bereit (Artikel 11).
- Händler: Sie verkaufen Produkte anderer. Vor der Bereitstellung vergewissern Sie sich, dass Hersteller und gegebenenfalls Einführer ihre Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllt haben (Artikel 12 Absatz 1).
Wer ein Lieferantenprodukt unter eigener Marke verkauft, gilt nach Artikel 13 Absatz 1 als Hersteller — mit allen Herstellerpflichten.
2. Sorgen Sie für einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur
- Ohne eine verantwortliche Person, die in der Union niedergelassen ist, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden (Artikel 16 Absatz 1).
- In Betracht kommen: EU-Hersteller, Einführer, schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder — nur ersatzweise — ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020).
- Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse gehören auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder eine Begleitunterlage (Artikel 16 Absatz 3).
- Instilus ist dieser Wirtschaftsakteur nicht und stellt die Rolle nicht.
3. Führen Sie die Risikoanalyse durch und erstellen Sie die technischen Unterlagen
- Vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen (Artikel 9 Absatz 2).
- Technische Unterlagen erstellen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1).
- Sofern angesichts der möglichen Risiken angemessen: zusätzlich die Risikoanalyse mit den gewählten Lösungen, Ergebnisse aller Testberichte sowie eine Aufstellung der angewandten europäischen Normen oder anderen Elemente (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2).
- Unterlagen aktuell halten und zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten (Artikel 9 Absatz 3).
- Der Umfang richtet sich nach der Komplexität des Produkts und den ermittelten Risiken — das BMUKN sagt das ausdrücklich. Eine Halskette braucht keine Maschinenakte.
4. Bringen Sie die Pflichtangaben auf dem Produkt an
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement (Artikel 9 Absatz 5).
- Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die zentrale Anlaufstelle (Artikel 9 Absatz 6).
- Dieselben Angaben des Einführers, sofern es einen gibt; zusätzliche Kennzeichnung darf die Herstellerangaben nicht verdecken (Artikel 11 Absatz 3).
- Nur wenn das Produkt es nicht zulässt, dürfen die Angaben auf die Verpackung oder in eine Begleitunterlage wandern — nach den Leitlinien der Kommission rechtfertigt grundsätzlich nur die Größe, nicht die Optik.
5. Liefern Sie Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der richtigen Sprache
- Klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festlegt (Artikel 9 Absatz 7).
- Für Deutschland: in deutscher Sprache, leicht verständlich — so das BMUKN. Für weitere Zielmärkte gesondert prüfen.
- Die Pflicht entfällt, wenn das Produkt auch ohne sie sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann; die Leitlinien nennen Messer als Beispiel.
- Digitale Formate wie QR-Codes sind nur zusätzlich zulässig, nie ersetzend (Artikel 21; BMUKN ausdrücklich).
6. Füllen Sie jedes Online-Angebot vollständig aus
- Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse (Artikel 19 Buchstabe a).
- Bei Herstellern außerhalb der Union: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person (Artikel 19 Buchstabe b).
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung, der Art und sonstiger Produktidentifikatoren (Artikel 19 Buchstabe c).
- Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache des Zielmarkts (Artikel 19 Buchstabe d).
- Marktplätze müssen dafür Felder bereitstellen und die Angaben anzeigen oder leicht zugänglich machen (Artikel 22 Absatz 9).
Lieber fertig formatiert? Das GPSR Listing Information Pack (24 $) übernimmt die Angaben, die Sie selbst eintragen, in die Felder von Amazon, Etsy, eBay und Shopify und erzeugt daraus ein druckfertiges Etikett und ein Sicherheitsbild. Ihre eigenen Warnhinweise werden dabei weder geprüft noch gekürzt noch übersetzt.
7. Bereiten Sie sich auf Unfälle, Beschwerden und Rückrufe vor
Für die Rückrufanzeige stellt die Kommission nach Artikel 36 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 eine Vorlage bereit. Die BAuA gibt an, dass deren Nutzung nicht verpflichtend ist, die Kommission sie aber empfiehlt, und dass die Barrierefreiheit der Rückrufanzeige nach dem Wortlaut von Artikel 36 Absatz 3 grundsätzlich in der Verantwortung der Wirtschaftsakteure liegt.
- Unfälle, die zum Tod oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden geführt haben, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway melden (Artikel 20 Absätze 1 und 2).
- Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, sorgt die verantwortliche Person für die Meldung (Artikel 20 Absatz 4).
- Ist ein Produkt gefährlich: unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, Verbraucher unterrichten und die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway informieren (Artikel 9 Absatz 8).
- Öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle für Beschwerden einrichten und ein internes Beschwerdeverzeichnis führen (Artikel 9 Absätze 11 und 12).
- Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit vorhalten, einschließlich angemessener Rückrufverfahren (Artikel 14) — worauf die BAuA in ihren Fragen und Antworten zu Rückrufen ausdrücklich hinweist.
Was in Deutschland zusätzlich gilt
- Die Marktüberwachung ist in Deutschland auf Länderebene organisiert; sie kontrolliert regelmäßig, etwa durch Probenahmen (BMUKN).
- Die Sanktionen legt nicht die Verordnung fest, sondern jeder Mitgliedstaat selbst; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 44). Die Folgen unterscheiden sich daher je Markt.
- Reine B2B-Produkte fallen nicht unter die EU-ProdSVO; auf sie findet weiterhin das nationale Produktsicherheitsgesetz Anwendung (BMUKN).
- Gebrauchte Produkte fallen unter die Verordnung, solange ein Wirtschaftsakteur sie veräußert — und ein Verbraucher, der online als Wirtschaftsakteur auftritt, ist davon erfasst (BMUKN).
- Kunstwerke, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, sind unabhängig von ihrem Alter ausgenommen (BMUKN zu Artikel 2 Absatz 2).
Häufige Fragen
Seit wann gilt die GPSR?
Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Artikel 52) und erfasst Produkte, die danach auf dem EU-Markt bereitgestellt werden — auch von Verkäufern außerhalb der EU.
Gibt es eine Ausnahme für Kleinunternehmen?
Nein. Die Verordnung kennt weder eine Umsatzschwelle noch eine Hobby-Grenze. Die Pflichten unterscheiden sich aber nach Rolle: Ein Händler trägt weniger als ein Hersteller.
Wie lange müssen die technischen Unterlagen aufbewahrt werden?
Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts, und sie sind den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (Artikel 9 Absatz 3).
Wer kontrolliert das in Deutschland?
Die Marktüberwachungsbehörden. Nach Auskunft des BMUKN ist die Marktüberwachung in Deutschland auf Länderebene organisiert; die Sanktionen richten sich nach nationalem Recht (Artikel 44).
Gilt die GPSR auch für Gebrauchtware?
Ja, solange ein Wirtschaftsakteur sie veräußert. Bietet eine Privatperson online an und tritt dabei als Wirtschaftsakteur auf, ist sie ebenfalls erfasst (BMUKN).
Kann Instilus meine verantwortliche Person sein?
Nein. Instilus bereitet Unterlagen aus Angaben und Dokumenten auf, die Sie liefern. Die Benennung der verantwortlichen Person nehmen Sie selbst vor.
Kostenlose Werkzeuge
Instilus ordnet die Unterlagen, die Sie bereits haben, zu einem GPSR-Nachweispaket. Oder nutzen Sie das GPSR Listing Information Pack (24 $), das Ihre eigenen Angaben für Amazon, Etsy, eBay und Shopify formatiert, ein druckfertiges Etikett und ein Sicherheitsbild erzeugt — und Ihre Warnhinweise nie übersetzt.
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Quellen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Instilus ist keine verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16, vermittelt diese Rolle nicht und ist mit keinem der genannten Marktplätze verbunden. Ob ein Produkt die Anforderungen erfüllt, entscheiden Sie und im Streitfall die zuständige Marktüberwachungsbehörde.