Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR, im deutschen Behördendeutsch EU-ProdSVO) hat keinen einzelnen „Kennzeichnungsartikel“. Die Pflichten stehen verteilt bei Hersteller, Einführer und verantwortlicher Person. Hier stehen sie an einer Stelle, jeweils mit dem Artikel, aus dem sie stammen.
Welche Angaben Sie anbringen müssen, hängt nicht vom Produkt ab, sondern von Ihrer Rolle. Artikel 13 Absatz 1 sagt es deutlich: Wer ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller — auch dann, wenn jemand anderes es tatsächlich gefertigt hat.
Das ist die häufigste Fehleinschätzung im Onlinehandel. Wer bei einem Lieferanten fertigen lässt und das Ergebnis unter eigener Marke verkauft, trägt die Herstellerpflichten aus Artikel 9, nicht die leichteren Händlerpflichten aus Artikel 12.
Eigene Marke auf fremder Ware heißt: Sie sind Hersteller im Sinne der Verordnung, mit Risikoanalyse, technischen Unterlagen und Kennzeichnung.
Das Produkt muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen oder ein anderes Element, das für Verbraucher leicht erkennbar und lesbar ist und das Produkt identifiziert. Die Leitlinien der Kommission nennen als Beispiel für ein „anderes Element“ einen Strichcode.
Ist das wegen der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich, gehören die Angaben auf die Verpackung oder in eine dem Produkt beigefügte Unterlage. Dieses Merkmal ist die Grundlage der Rückverfolgbarkeit: Es ist die Nummer, die in einer Unfallmeldung nach Artikel 20 und in einer Rückrufanzeige genannt wird.
Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst angebracht oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage.
Was als E-Mail-Adresse zählt, ist enger, als viele annehmen. Die Leitlinien der Kommission sagen: Der Begriff umfasst neben einer Adresse für den Empfang von E-Mails auch eine spezielle Rubrik auf Ihrer Website, über die Verbraucher direkt und einfach mit Ihnen Kontakt aufnehmen können — eine Website an sich reicht nicht, wenn über sie keine direkte Kontaktaufnahme möglich ist. Das BMUKN formuliert es als „E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit“, die den direkten Kontakt „ohne weitere Zwischenschritte“ erlaubt.
Ein Link auf Ihre Startseite erfüllt Artikel 9 Absatz 6 nicht. Ein Kontaktformular auf einer eigenen Unterseite oder eine echte E-Mail-Adresse schon.
Gibt es einen Einführer — also jemanden, der das Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt —, so gibt dieser zusätzlich seinen eigenen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse an, wieder auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage.
Artikel 11 Absatz 3 enthält außerdem einen Satz, der in der Praxis gern übersehen wird: Jegliche zusätzliche Kennzeichnung des Einführers darf die vom Hersteller angebrachten, nach Unionsrecht erforderlichen Informationen nicht verdecken. Ein aufgeklebtes Importeur-Etikett über der Herstelleradresse ist damit ein eigener Verstoß.
Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage werden Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten der verantwortlichen Person angegeben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse.
Beachten Sie die längere Aufzählung: Für die verantwortliche Person ist ausdrücklich auch „das Paket“ genannt, also die Versandverpackung. Für die Herstellerangaben nach Artikel 9 Absatz 6 steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung.
Instilus ist keine verantwortliche Person und stellt diese Rolle auch nicht. Die Benennung nehmen Sie selbst vor.
Artikel 9 Absatz 7 verlangt, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
Für Deutschland hat das BMUKN diese Festlegung ausdrücklich beantwortet: Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind leicht verständlich in deutscher Sprache zu verfassen. Wer nach Österreich liefert, sollte dieselbe Frage für Österreich gesondert prüfen — die Sprachfestlegung ist Sache des jeweiligen Mitgliedstaats.
Die Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. Die Leitlinien der Kommission nennen dafür Produkte, deren Risiken den Verbrauchern bekannt sind, ausdrücklich Messer.
Für Einführer gilt dieselbe Pflicht über Artikel 11 Absatz 4; Händler müssen sich nach Artikel 12 Absatz 1 vergewissern, dass sie erfüllt ist, bevor sie das Produkt bereitstellen.
Maschinell übersetzte Sicherheitstexte sind genau das, was hier schiefgeht. Was gewarnt werden muss, entscheidet der Hersteller — und die Formulierung sollte jemand geprüft haben, der die Sprache spricht.
Artikel 21 erlaubt es, die Informationen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen, etwa über eine elektronische Lösung, die auf dem Produkt deutlich sichtbar ist. Das Wort ist „zusätzlich“.
Das BMUKN beantwortet die Frage direkt: Eine ausschließlich digitale Zurverfügungstellung dieser Informationen ist nicht möglich. QR-Code oder Datamatrix-Code dürfen dazukommen, nicht ersetzen. Auch die digitale Fassung muss in der Sprache verfasst sein, die der Mitgliedstaat festlegt, und in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.
Der Wortlaut unterscheidet sich je nach Angabe. Das Identifizierungsmerkmal darf vom Produkt weg, wenn dies „aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich“ ist (Artikel 9 Absatz 5). Hersteller- und Einführerangaben dürfen weg, „wenn dies nicht möglich ist“ (Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3).
Die Leitlinien der Kommission engen das deutlich ein: Die Entscheidung liegt innerhalb des vorgegebenen Rahmens bei Ihnen, Sie sollten sie im Streitfall begründen können, und grundsätzlich könnte lediglich die Größe des Produkts — und damit nicht etwa ästhetische oder ähnliche Gründe — die Verlagerung erforderlicher Informationen vom Produkt auf die Verpackung oder Begleitunterlagen rechtfertigen.
„Das stört die Optik“ ist genau der Grund, den die Kommission ausdrücklich nicht gelten lässt.
Die Angaben müssen „eindeutig und gut sichtbar“ sein. Artikel 22 Absatz 9 verpflichtet die Anbieter von Online-Marktplätzen spiegelbildlich dazu, ihre Oberfläche so zu gestalten, dass Unternehmer genau diese vier Angaben hinterlegen können und dass sie Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder leicht zugänglich sind. Deshalb haben Amazon, Etsy und eBay dafür eigene Felder.
Lieber fertig formatiert? Das GPSR Listing Information Pack (24 $) übernimmt die Angaben, die Sie selbst eintragen, in die Felder von Amazon, Etsy, eBay und Shopify und erzeugt daraus ein druckfertiges Etikett und ein Sicherheitsbild. Ihre eigenen Warnhinweise werden dabei weder geprüft noch gekürzt noch übersetzt.
Ein Identifizierungsmerkmal, etwa eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer (Artikel 9 Absatz 5); Name beziehungsweise eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse (Artikel 9 Absatz 6); dieselben Angaben des Einführers, sofern es einen gibt (Artikel 11 Absatz 3); und die Angaben der verantwortlichen Person (Artikel 16 Absatz 3). Dazu klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7, sofern das Produkt ohne sie nicht sicher verwendet werden kann.
In der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird (Artikel 9 Absatz 7). Für Deutschland stellt das BMUKN klar: leicht verständlich in deutscher Sprache. Für andere Märkte ist die Festlegung gesondert zu prüfen.
Nur, wenn das Produkt selbst es nicht zulässt. Die Leitlinien der Kommission sagen, dass grundsätzlich nur die Größe des Produkts — nicht ästhetische oder ähnliche Gründe — eine Verlagerung auf Verpackung oder Begleitunterlagen rechtfertigen kann, und dass Sie die Entscheidung im Streitfall begründen können müssen.
Nein. Artikel 21 erlaubt digitale Formate ausdrücklich nur zusätzlich. Das BMUKN bestätigt, dass eine ausschließlich digitale Bereitstellung nicht möglich ist.
Allein nicht. Nach den Leitlinien der Kommission genügt eine E-Mail-Adresse oder eine spezielle Rubrik Ihrer Website, über die Verbraucher direkt Kontakt aufnehmen können; eine Website, die keine direkte Kontaktaufnahme ermöglicht, genügt nicht.
Ja. Artikel 16 Absatz 3 nennt das Produkt, seine Verpackung, das Paket oder eine Begleitunterlage. Für die Herstellerangaben nach Artikel 9 Absatz 6 gilt diese Aufzählung nicht.
Instilus ordnet die Unterlagen, die Sie bereits haben, zu einem GPSR-Nachweispaket. Oder nutzen Sie das GPSR Listing Information Pack (24 $), das Ihre eigenen Angaben für Amazon, Etsy, eBay und Shopify formatiert, ein druckfertiges Etikett und ein Sicherheitsbild erzeugt — und Ihre Warnhinweise nie übersetzt.