Ein Verbraucherprodukt darf in der EU nicht in Verkehr gebracht werden, wenn es dafür keinen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt. Hier steht, wer diese verantwortliche Person sein kann, welche Aufgaben sie hat und wo ihre Angaben erscheinen müssen. Instilus ist keine verantwortliche Person und übernimmt oder vermittelt diese Rolle nicht.
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988: Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Artikel 19 und 20 nennen diesen Wirtschaftsakteur die „verantwortliche Person“.
Die Benennung verschiebt Ihre eigenen Pflichten nicht. Artikel 16 Absatz 2 beginnt mit „Unbeschadet jeglicher Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der vorliegenden Verordnung“ — die Risikoanalyse und die technischen Unterlagen bleiben beim Hersteller.
Eine verantwortliche Person zu benennen und technische Unterlagen zu führen sind zwei getrennte Pflichten. Die erste erledigt die zweite nicht.
Artikel 16 Absatz 1 erklärt Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 für anwendbar. Danach kommen genau vier in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteure in Betracht — das BMUKN zählt sie in derselben Reihenfolge auf:
Die Reihenfolge ist keine Wahlmöglichkeit. Der Fulfilment-Dienstleister kommt erst in Betracht, wenn es weder EU-Hersteller noch Einführer noch Bevollmächtigten gibt.
Die letzte Aufgabe wird beim Einkauf der Rolle regelmäßig übersehen. Wer eine verantwortliche Person beauftragt, sollte vertraglich klären, wer die Unfallmeldung tatsächlich absetzt und wie diese Person von einem Unfall erfährt.
Auf dem Produkt: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse — auf dem Produkt, auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage (Artikel 16 Absatz 3).
Im Fernabsatz: Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, gehören Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in jedes Online-Angebot (Artikel 19 Buchstabe b), neben den Herstellerangaben, der Produktidentifikation mit Abbildung und etwaigen Warnhinweisen.
Zum Begriff der E-Mail-Adresse sagen die Leitlinien der Kommission: erfasst ist neben einer Adresse für den Empfang von E-Mails auch eine spezielle Rubrik auf der Website, über die Verbraucher direkt Kontakt aufnehmen können; eine Website an sich genügt nicht.
Diese beiden Fragen werden oft vermischt, sind aber verschieden. Die erste ist, ob der Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist — das verlangt Artikel 16 Absatz 1, und es ist eine Frage tatsächlicher Präsenz, nicht des Briefkastens.
Die zweite ist, wie die anzugebende Kontaktanschrift aussehen darf. Dazu sagt das BMUKN: Die Kontaktanschrift umfasst üblicherweise Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort; auch die Angabe eines Postfaches anstelle von Straße und Hausnummer ist möglich.
Ein Postfach kann also eine zulässige Kontaktanschrift sein — es macht aber aus einem nicht in der EU ansässigen Unternehmen keine in der Union niedergelassene verantwortliche Person. Wer nur eine EU-Adresse mietet, ohne dass dort jemand die Aufgaben aus Artikel 4 Absatz 3 wahrnimmt, hat Artikel 16 nicht erfüllt.
Prüfen Sie beim Einkauf der Rolle nicht die Adresse, sondern ob der Anbieter die Aufgaben aus Artikel 4 Absatz 3 tatsächlich übernimmt und Ihre technischen Unterlagen vorliegen hat.
Ein Unternehmen, das nur in Großbritannien, der Schweiz oder einem anderen Drittland ansässig ist, ist nicht in der Union niedergelassen. Für den EU-Verkauf braucht es deshalb einen der vier oben genannten Wirtschaftsakteure: einen EU-Einführer, einen schriftlich bevollmächtigten Bevollmächtigten oder — falls es keinen der beiden gibt — einen in der EU niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister.
Praktisch heißt das für einen deutschen oder österreichischen Händler, der außerhalb der EU einkauft: Führen Sie die Ware selbst ein, sind Sie der Einführer und damit in aller Regel selbst die verantwortliche Person — mit den Pflichten aus Artikel 11 obendrein.
Instilus bereitet Unterlagen aus Angaben und Dokumenten auf, die Sie liefern. Instilus ist nicht in der EU niedergelassen, ist keine verantwortliche Person, tritt nicht als Bevollmächtigter auf und vermittelt diese Rolle auch nicht.
Für die Angaben, die daraus in Etikett und Angebot wandern, gibt es auf dieser Seite kostenlose Werkzeuge; das kostenpflichtige Pack formatiert lediglich, was Sie selbst eintragen.
Lieber fertig formatiert? Das GPSR Listing Information Pack (24 $) übernimmt die Angaben, die Sie selbst eintragen, in die Felder von Amazon, Etsy, eBay und Shopify und erzeugt daraus ein druckfertiges Etikett und ein Sicherheitsbild. Ihre eigenen Warnhinweise werden dabei weder geprüft noch gekürzt noch übersetzt.
Ein in der EU niedergelassener Hersteller; ein Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist; ein vom Hersteller schriftlich beauftragter Bevollmächtigter; oder — nur wenn keiner der drei in der EU niedergelassen ist — ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister für die von ihm abgefertigten Produkte (Artikel 16 Absatz 1 GPSR in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 2019/1020).
Dann sind Sie es in aller Regel selbst — als in der EU niedergelassener Hersteller oder als Einführer. Eine zusätzliche Benennung ist nicht erforderlich; die Angaben müssen aber auf dem Produkt und im Angebot erscheinen.
Als Kontaktanschrift kann ein Postfach nach Auskunft des BMUKN anstelle von Straße und Hausnummer angegeben werden. Es ersetzt aber nicht die Niederlassung in der Union, die Artikel 16 Absatz 1 verlangt.
Ja, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist. Artikel 19 Buchstabe b verlangt Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Angebot.
Nein. Artikel 16 Absatz 2 gilt unbeschadet der Pflichten der übrigen Wirtschaftsakteure. Risikoanalyse und technische Unterlagen nach Artikel 9 bleiben beim Hersteller.
Nein. Instilus ist nicht in der EU niedergelassen, übernimmt die Rolle nicht und vermittelt sie auch nicht. Instilus bereitet ausschließlich Unterlagen aus Ihren eigenen Angaben auf.
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